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Wärmepumpe

Förderbar: Alle Gebäude- und Wärmearten

  • Ersatz von fossilen Heizungen durch eine Wärmepumpe grösser 50 kW
    (kein Neu- oder Ersatzneubau)
    In Mietliegenschaften sind auch Wärmepumpen unter 50 kW förderbar
  • Alle Gebäudearten (Wohn-, Gewerbe- & Industriebauten, auch jene im Besitz der öffentlichen Hand)
  • Alle Wärmearten (auch Prozesswärme)
  • Alle Typen von Wärmepumpen mit Qualitätslabel (Luft, Wasser, Erdwärme, Abwärme)

  • Ausnahmen:

  • Kanton ZH & UR: Erhöhte Anforderungen an die Fördergesuchsprüfung aufgrund des kantonalen Energiegesetztes. Die 50 kW Untergrenze gilt auch für Mietobjekte.
  • Kanton GL: Nur Gewerbegebäude und Prozesswärme sind zur Klimaprämie zugelassen.
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